Neues Verbraucherrecht bei Reklamation

Mit Wirkung zum 01.01.2022 gilt die neue europäische Warenkaufrichtlinie. Damit werden die Rechte bei Reklamationen zu Gunsten des Verbrauchers gestärkt.

Was ändert sich?

Beweislastvorteil

Bisher war es so, dass Händler zwei Jahre lang für Warenmängel haftbar gemacht werden können. Dabei galt bzw. gilt noch, dass innerhalb der ersten sechs Monate ein Beweislastvorteil für den Verbraucher vorhanden war. Das bedeutet, dass nach Feststellung eines Mangels an der gekauften Ware eine grundsätzliche Vermutung vorhanden ist, der Mangel sei bereits beim Kauf des Artikels vorhanden. Der Händler muss also Beweise vorbringen können, die diese Vermutung entkräftigen, z.B. durch eine nachgewiesene Fehlbedienung durch den Verbraucher, um sich von seiner Reklamationspflicht zu befreien.

Mit der neuen Gesetzesänderung zum 01.01.2022 gilt nun ein verlängerter Beweislastvorteil von sechs auf 12 Monate.

Verjährung der Reklamation

Nach altem Recht war es so, dass die Reklamation spätestens nach 24 Monaten ab Kauf beim Händler beantragt werden musste. Wurde der Mangel an der Ware also ein Tag vor Ablauf dieser Frist festgestellt, hatte der Verbraucher nur noch einen Tag Zeit, sich mit dem Händler diesbezüglich in Verbindung zu setzen.

Nach neuem Recht hat der Verbraucher ab Festestellung des Mangels mindestens vier Monate Zeit zur Geltungmachung des Reklamationsrechtes. Damit kann eine Reklamation also auch bis 28 Monate nach Kaufdatum beantragt werden, wenn der Fehler erst nach 24 Monaten festgestellt wurde.


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Maik Nowack - Ver­sicherungs­makler & Experte für Beamte/ÖD